Satzung des Sport-Club Steinberg e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Sport-Club Steinberg. Er hat seinen Sitz in Biberg, Gemeinde 85110 Kipfenberg, Landkreis Eichstätt, Oberbayern. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.

 

§2 Vereinszweck

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke eingerichtet.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3 Mitglieder

    1. Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder, sowie Jugendliche. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Ehrenmitglieder werden vom Ausschuss vorgeschlagen und ernannt. Mitglieder haben das Recht, Vereinseinrichtungen im Rahmen des Möglichen, unter Wahrung der Rechte anderer und unter Beachtung der erforderlichen schonenden Sorgfalt zu benutzen. Sie haben die Pflicht, dem Zweck des Vereins nach Kräften zu dienen, die ihnen übertragene Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags fristgerecht durchzuführen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, auch kann der Ausschuss in Ausnahmefällen auf Antrag Ermäßigung oder Befreiung erteilen. Die Aufnahme, sie ist schriftlich oder mündlich beim 1. Vorsitzenden zu stellen, erfolgt durch den Ausschuss. Der Austritt ist schriftlich dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen. Er wirkt erst zum Ende des Geschäftsjahres, wenn die Austrittserklärung dem 1. Vorsitzenden schriftlich spätestens drei Monate vorher mitgeteilt wird.
    2. Ein Mitglied kann durch den Ausschuss ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist ihm schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gründe sind, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht oder seine Beitragspflicht länger als ein Jahr nicht erfüllt. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Deren Entscheidung ist endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied kann frühestens nach einem Jahr Antrag auf Wiederaufnahme stellen.
    3. Ein Mitglied kann aus den gleichen Gründen wie in 2. genannt, durch eine Ermahnung oder durch eine Verwarnung, und/oder durch eine Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden.

 

§4 Verwaltung

  1. Verwaltungsorgane sind:
    1. Der Vorsitzende
    2. Der Ausschuss
    3. Die Mitgliederversammlung
  2. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren geheim gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des 1.Vorsitzenden im Amt.

 

§5 Der 1.Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist. Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so hat der 2.Vorsitzende unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des 1.Vorsitzenden einzuberufen. Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister ist erforderlich und baldmöglichst herbeizuführen. Der 1. Vorsitzende sowie der Ausschuss bleiben solange im Amt, bis eine satzungsgemäße Neuwahl durchgeführt ist.

 

§6 Der Ausschuss 

Der Ausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, den Spartenleitern und dessen Stellvertretern, den Kassierern, dem 1. und 2. Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern. Der Ausschuss wird auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Ausschussmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter bestimmen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Versammlung beschließt über Beiträge, Satzungsänderungen, Entlastung des Ausschusses, sowie über alle Punkte, die Gegendstand der Tagesordnung sind. Die Einberufung hat mindestens acht Tage vorher in der Zeitung „Der Kurier“ und durch Aushang im Vereinskasten, mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Vorsitzende jederzeit, er muss sie innerhalb 2 Monaten auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder oder der Mehrheit des Ausschusses, mit Angabe der Gründe, einberufen.

 

§8 Geschäftsordnung

Der 1.Vorsitzende ist für die Einladung und Leitung sämtlicher Versammlungen und Sitzungen zuständig. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes  bestimmen. Wählbar und wahlberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn sie vorher schriftlich die Annahme bestätigen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Über jede Versammlung, sie ist, ausgenommen §11 dieser Satzung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Belege sind nach der Prüfung noch mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Eine eventuell vorhandene Ehrenordnung und Geschäftsordnung ist zu beachten.

 

§9 Geschäftsbedingungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die  Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter mit einer Tätigkeitsvergütung entlohnt werden.

Der Ausschuss beschließt jährlich,

  • ob eine Ehrenamtspauschale vergütet wird
  • den berechtigten Personenkreis und
  • die jeweilige Höhe der Pauschalen

Maßgebend hierfür ist die Haushaltslage des Vereins.

Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§10 Datenschutz 

Der Verein beachtet die rechtlichen Vorschriften zum Datenschutz der Mitglieder, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz neue Fassung (BDSG). Die entsprechenden Vorgaben hierfür sind in der Vereinsordnung zum Datenschutz in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

§11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der ausdrücklich zur Auflösung des Vereins eingeladenen und mindestens zu 50% erschienenen Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 2 Monaten eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hier sind auch die Liquidatoren zu bestellen. Das, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Kipfenberg mit der Maßgabe zu übergeben, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

 

Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Fassung gem. Änderung vom 17.11.2021

Biberg, den 17.11.2021